Beratung von Eltern bei Scheidung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Bei einer Scheidung sind Elternteile verpflichtet eine Beratung bei einer geeigneten Person in Anspruch zu nehmen, um die Folgen für Minderjährige besser verstehen zu können. Die Verpflichtung gilt auch für einvernehmliche Scheidungen.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Kosten pro Beratungseinheit:
€ 110,- Euro bei gemeinsamer Elternberatung oder bei Einzelberatung.
Beraterische Leistungen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG Umsatzsteuerbefreit.
Beratung nach § 107 Abs. 3 AußStrG (Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung)
Eine gerichtliche Anordnung nach § 107 Abs. 3 AußStrG einer Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung, in Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht, ist dann indiziert, wenn es das Kindeswohl zu sichern gilt.
Die Beratung darf nur bei vom Bundeskanzleramt festgestellten Personen durchgeführt werden. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Kosten pro Beratungseinheit
€ 110,- Euro bei gemeinsamer Elternberatung oder bei Einzelberatung.
Beraterische Leistungen sind gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG Umsatzsteuerbefreit.